Auch in der Rechtsprechung zu § 174 Nr. 1 StGB hat der erkennende Senat in seinem Urteil BGHSt 7,48 entschieden, ein Mißbrauch zur Unzucht im Sinne dieser Gesetzesvorschrift könne vorliegen, wenn der Täter eine unzüchtige Handlung an sich selbst vornimmt und die abhängige Person veranlaßt, seinem Tun ohne Vornahme von Handlungen an ihrem eigenen Körper zuzusehen; das sei jedenfalls für die Fällle anzunehmen, in denen der Täter den Abhängigen zum geflissentlichen Betrachten des unzüchtigen Vorgangs veranlaßt.
Wie in der erwähnten Entscheidung ausgeführt ist, verlangte schon das Reichsgericht weder für den Begriff »unzüchtige Handlungen vornehmen mit« im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und des § 174 alter Fassung StGB noch für das Tatbestandsmerkmal »Unzucht treiben mit« im Sinne der §§ 175, 175a Nr. 3 StGB, daß der Täter den Körper des Beteiligten berührt oder den eigenen Körper von diesem berühren läßt; es hielt allerdings für erforderlich, daß der Täter den Körper des anderen sonstwie in Mitleidenschaft zieht (RGSt 73, 78 mit Übersicht über die Rechtsprechung des Reichsgerichts). Dazu hat es für ausreichend erachtet, daß der Täter den anderen veranlaßt, seinen Körper, namentlich den Geschlechtsteil, unzüchtigen Blicken preiszugeben oder eine bebestimmte, der geschlechtlichen Erregung dienende Stellung einzunehmen. Wie in der Entscheidung BGHSt 7,48 weiter ausgeführt ist, hat der Bundesgerichtshof sich dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen. Es wird dort auf die Entscheidung BGHSt 4,323 (Fall der gleichzeitigen Selbstbefriedigung) verwiesen, wonach es für den Tatbestand der §§ 175, 175a StGB genügt, wenn der Täter eine Beziehung zwischen dem eigenen unzüchtigen Treiben und dem Körper des anderen Mannes schafft, auf diese Weise dessen Körper an dem gesamten unzüchtigen Vorgang teilhaben läßt und ihn so in Mitleidenschaft zieht. Es wird weiter auf die Entscheidung BGHSt 5,88 verwiesen (Fall des Zuschauens beim »Triolenverkehr«). Der erkennende Senat ist in seiner Entscheidung BGHSt 7,48 dieser Rechtsprechung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs unter Hinweis auf die Entscheidung des 4. Strafsenats 4 StR 366/53 vom 8. April 1954 auch hinsichtlich des § 174 Nr. 1 StGB beigetreten und hat in Fortführung der in den bisherigen Entscheidungen entwickelten Rechtsgrundsätze die oben wiedergegebene Rechtsansicht vertreten. Dabei hat er auf folgendes hingewiesen: Es ist kein durchgreifender Grund ersichtlich, warum solche Fälle, unter dem Gesichtspunkt des § 174 Nr. 1 StGB betrachtet, anders behandelt werden sollten als die, in denen der Täter den Abhängigen veranlasse, seinen Geschlechtsteil unzüchtigen Blicken auszusetzen. Auch in jenen Fällen stelle der Täter eine - nicht nur geistige - Beziehung zwischen der eigenen Unzuchthandlung und der abhängigen Person her, indem er nicht nur ihre bloße Gegenwart als Mittel zur Erregung oder Befriedigung von Geschlechtslust benutze, sondern sie selbst durch das Betrachtenlassen des eigenen unzüchtigen Tuns gleichfalls zu einer unzüchtigen Handlung veranlasse und sie so an dem gesamten unzüchtigen Vorgang teilhaben lasse. Von Fällen, in denen der Täter den Abhängigen selbst zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung veranlasse oder zu veranlassen suche, gehe in der Regel eine größere Gefahr für den anvertrauten Jugendlichen aus als von den Fällen, in denen der Täter den Beteiligten etwa veranlasse, eine Körperstellung einzunehmen, die dieser für unverfänglich halte.
Der Senat trägt kein Bedenken, diese Gedankengänge auch auf die Tatbestände der §§ 175, 175a Nr. 3 StGB jedenfalls in Fällen wie den hier zur Entscheidung stehenden anzuwenden, in denen der Täter die Beteiligten veranlaßt hat, ihm bei dem Vorgang der Selbstbefriedigung in Kenntnis seiner wollüstigen Absicht oder in eigener wollüstiger Absicht zuzusehen. Die Unzüchtigkeit der Handlung des Haupttäters kann nach der äußeren Tatseite (Verletzung des allgemeinen Scham- und Sittlichkeitsgefühls) und regelmäßig auch nach der inneren Tatseite (wollüstige Absicht des Täters) kaum zweifelhaft sein. Durch das Hinsehen in dem oben erläuterten Sinne wird aber auch der Mitbeteiligte in einer Weise in den Vorgang hineingezogen, daß er als mithandelnd anzusehen ist. Auch er begeht also eine unzüchtige Handlung, der Haupttäter verübt sie »mit« ihm. Das wird besonders klar in dem ersten Falle E., in dem der Angeklagte den Jugendlichen veranlaßte, den Vorgang mit der Stoppuhr zu verfolgen, also seine Gedanken auf das Tun des Angeklagten zu richten und dieses besonders aufmerksam zu verfolgen.